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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
RINAS Services GmbH & Co.KG
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für alle von der Firma RINAS Services GmbH & Co.KG (im Folgenden RINAS) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten des Weiteren für zukünftige Leistungen von RINAS und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt wurden oder RINAS auf sie verwiesen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von RINAS.
RINAS ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Sämtliche Vermessungsarbeiten richten sich nach der Arbeitszeit des örtlichen Arbeitsbetriebes für einen reibungslosen Ablauf während der Vertragszeit.
Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat RINAS den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
Wenn für RINAS erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten überschritten werden, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach Beendigung des Auftrags ist RINAS nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Leistungen von RINAS zu fördern. Er übergibt RINAS rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle das Projekt betreffende Daten zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber so rechtzeitig vor bereitgestellt, dass eine Durchführung des Auftrages durch RINAS gewährleistet wird. Des Weiteren wird der Auftraggeber anstehende Fragen unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, RINAS die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
Holzlatten und Schnurnägel für Absteckungsarbeiten sowie Vermarkungsträger aus Beton für Achs- und Festpunkte werden vom Auftraggeber gestellt.
Alle für die Bauabrechnungen abzurechnenden Leistungen, die vom Auftraggeber selbst festgehalten werden, sind noch am selben Tag im Baubüro für RINAS zu hinterlegen.
§ 3 Angebote und Aufträge
RINAS hält sich an ihre schriftlichen Angebote einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von RINAS zustande.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die ausgeschriebenen Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI). Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder werden über die im Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
Ist für Leistungen der RINAS ein Pauschalhonorar festgelegt, so richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. RINAS kann jedoch eine Anpassung des Honorars verlangen, wenn sich die Umstände für die Erbringung der vereinbarten Leistungen so wesentlich verändert haben, dass RINAS ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar nicht zugemutet werden kann (§ 242 BGB). In diesem Fall ist ein neues Honorar zu vereinbaren, das den geänderten Leistungsanforderungen entspricht.
Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares wegen Verstoßes gegen §§ 4, 4a HOAI unwirksam, so richtet sich das Honorar im Falle der Unterschreitung des Mindestsatzes nach §§ 4, 4a HOAI, im Falle der Überschreitung des Höchstsatzes nach dem höchstzulässigen Honorar, sofern nicht ein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
Verzögert sich die Zeit für die Auftragsausführung aus Gründen, die RINAS nicht zu vertreten hat, so kann RINAS verlangen, dass ihr der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird, und zwar für die Dauer der Überschreitung der vertraglich vorgesehenen, evtl. der für ein solches Bau- oder Planungsvorhaben i.d.R. anzunehmende Ausführungszeit. Weitergehende Ansprüche von RINAS nach allgemeinem Recht bleiben unberührt.
Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von RINAS hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, Abschlagszahlungen.
Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt, z.B. entsprechend den Leistungsphasen der HOAI.
Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von RINAS ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der evtl. anfallenden Katastergebühren.
§ 5 Ausführung
RINAS verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. RINAS ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung von RINAS innerhalb von 15 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. RINAS ist berechtigt, auch die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei RINAS vorliegt.
§ 7 Gewährleistungspflichten
Die Vertragspartner haften einander gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Für von RINAS verursachte Schäden gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Beruht der Schaden des Auftraggebers auf einem Überwachungsfehler seitens RINAS und zugleich auf einem Mangel der Leistung eines ausführenden Unternehmens ("Dritter"), so ist der Auftraggeber insoweit auf Verlangen zunächst verpflichtet, den Dritten auf Ausgleich des Schadens bzw. auf Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. RINAS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte gegen Dritte erforderlichen Informationen zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein. Unter diesen Voraussetzungen kann RINAS Schadensersatzleistungen verweigern, soweit glaubhaft dargelegt ist, dass der Auftraggeber seine Ansprüche beim Dritten in zumutbarer Weise nicht befriedigen kann.
RINAS weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Sofern diese Versicherung für auftretende Schäden des Auftraggebers einstandspflichtig ist, hat der Auftraggeber RINAS die Gelegenheit zu geben, den Schaden durch die Versicherung ausgleichen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die Begründung und Realisierung von Deckungsansprüchen von RINAS nicht zu behindern.
Sofern eine Pflichtverletzung von RINAS zu einem Schaden an einem Bauwerk führt, beschränkt sich die Haftung von RINAS auf die unmittelbar damit zusammenhängenden Schäden, wenn sie darlegt, dass der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, oder der Schaden nicht auf einer für den Vertragszweck wesentlichen Pflichtverletzung ("Kardinalpflicht") beruht und der eingetretene Schaden nicht versichert ist und nicht im Rahmen der vertraglichen Absprache der Parteien versichert sein musste.
Hat RINAS seine vertragliche Gesamtverpflichtung nur zum Teil vertragsgerecht erfüllt (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), so kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass er die erbrachte Teilleistung wertgemäß verwendet bzw. das Interesse an der Gesamtleistung nicht weggefallen ist.
§ 8 Ausführungsunterlagen / Urheberrecht
Der Auftraggeber wird RINAS unentgeltlich alle zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen. Verfügt der Auftraggeber über diese Informationen nicht, wirkt er ggf. mit RINAS zu ihrer Beschaffung zusammen.
RINAS wird die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüfen und auf bestehende Mängel umgehend hinweisen.
Werden RINAS Informationen auf Datenträgern übermittelt, so ist sie berechtigt, sich hiervon Kopien zu erstellen, um diese als Arbeitsgrundlagen zu verwenden.
Eine Weitergabe der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Daten ist RINAS ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gestattet, soweit dies zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er damit verbundene Behinderungen zu vertreten.
RINAS wird die von ihr zur Erfüllung der Vertragsaufgabe angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dem Auftraggeber in verwertbarer Form verschaffen.
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von RINAS bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe des Namens von RINAS berechtigt. RINAS ist zur Veröffentlichung des Auftraggebers berechtigt und darf diesen als Referenz benennen.
Aktuelle Grundlagedaten werden im digitalen Format vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Vermessungs- oder Planungsarbeiten zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen werden in 3facher Ausfertigung erstellt. Im Pauschalpreis sind bei einem Planungsauftrag drei Abstimmungsgespräche mit Behörden oder sonstigen Externen enthalten.
Wird für die Kanalbefahrung ein externer Dienstleister beauftragt, hat dieser das erforderliche Datenformat zur Übernahme der Daten ins Dokumentationssystem gem. den Ausschreibungsbestimmungen zur Kanalbefahrung zu liefern.
§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird er aus einem Grunde gekündigt, den RINAS zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält RINAS den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich getroffene Einzelregelungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen des
RINAS Ingenieurbüros
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für alle von der Firma RINAS Ingenieurbüro (im Folgenden RINAS) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten des Weiteren für zukünftige Leistungen von RINAS und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt wurden oder RINAS auf sie verwiesen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von RINAS.
RINAS ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Sämtliche Vermessungsarbeiten richten sich nach der Arbeitszeit des örtlichen Arbeitsbetriebes für einen reibungslosen Ablauf während der Vertragszeit.
Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat RINAS den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
Wenn für RINAS erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten überschritten werden, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach Beendigung des Auftrags ist RINAS nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Leistungen von RINAS zu fördern. Er übergibt RINAS rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle das Projekt betreffende Daten zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber so rechtzeitig vor bereitgestellt, dass eine Durchführung des Auftrages durch RINAS gewährleistet wird. Des Weiteren wird der Auftraggeber anstehende Fragen unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, RINAS die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
Holzlatten und Schnurnägel für Absteckungsarbeiten sowie Vermarkungsträger aus Beton für Achs- und Festpunkte werden vom Auftraggeber gestellt.
Alle für die Bauabrechnungen abzurechnenden Leistungen, die vom Auftraggeber selbst festgehalten werden, sind noch am selben Tag im Baubüro für RINAS zu hinterlegen.
§ 3 Angebote und Aufträge
RINAS hält sich an ihre schriftlichen Angebote einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von RINAS zustande.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die ausgeschriebenen Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI). Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder werden über die im Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
Ist für Leistungen der RINAS ein Pauschalhonorar festgelegt, so richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. RINAS kann jedoch eine Anpassung des Honorars verlangen, wenn sich die Umstände für die Erbringung der vereinbarten Leistungen so wesentlich verändert haben, dass RINAS ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar nicht zugemutet werden kann (§ 242 BGB). In diesem Fall ist ein neues Honorar zu vereinbaren, das den geänderten Leistungsanforderungen entspricht.
Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares wegen Verstoßes gegen §§ 4, 4a HOAI unwirksam, so richtet sich das Honorar im Falle der Unterschreitung des Mindestsatzes nach §§ 4, 4a HOAI, im Falle der Überschreitung des Höchstsatzes nach dem höchstzulässigen Honorar, sofern nicht ein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
Verzögert sich die Zeit für die Auftragsausführung aus Gründen, die RINAS nicht zu vertreten hat, so kann RINAS verlangen, dass ihr der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird, und zwar für die Dauer der Überschreitung der vertraglich vorgesehenen, evtl. der für ein solches Bau- oder Planungsvorhaben i.d.R. anzunehmende Ausführungszeit. Weitergehende Ansprüche von RINAS nach allgemeinem Recht bleiben unberührt.
Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von RINAS hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, Abschlagszahlungen.
Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt, z.B. entsprechend den Leistungsphasen der HOAI.
Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von RINAS ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der evtl. anfallenden Katastergebühren.
§ 5 Ausführung
RINAS verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. RINAS ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung von RINAS innerhalb von 15 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. RINAS ist berechtigt, auch die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei RINAS vorliegt.
§ 7 Gewährleistungspflichten
Die Vertragspartner haften einander gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Für von RINAS verursachte Schäden gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Beruht der Schaden des Auftraggebers auf einem Überwachungsfehler seitens RINAS und zugleich auf einem Mangel der Leistung eines ausführenden Unternehmens ("Dritter"), so ist der Auftraggeber insoweit auf Verlangen zunächst verpflichtet, den Dritten auf Ausgleich des Schadens bzw. auf Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. RINAS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte gegen Dritte erforderlichen Informationen zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein. Unter diesen Voraussetzungen kann RINAS Schadensersatzleistungen verweigern, soweit glaubhaft dargelegt ist, dass der Auftraggeber seine Ansprüche beim Dritten in zumutbarer Weise nicht befriedigen kann.
RINAS weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Sofern diese Versicherung für auftretende Schäden des Auftraggebers einstandspflichtig ist, hat der Auftraggeber RINAS die Gelegenheit zu geben, den Schaden durch die Versicherung ausgleichen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die Begründung und Realisierung von Deckungsansprüchen von RINAS nicht zu behindern.
Sofern eine Pflichtverletzung von RINAS zu einem Schaden an einem Bauwerk führt, beschränkt sich die Haftung von RINAS auf die unmittelbar damit zusammenhängenden Schäden, wenn sie darlegt, dass der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, oder der Schaden nicht auf einer für den Vertragszweck wesentlichen Pflichtverletzung ("Kardinalpflicht") beruht und der eingetretene Schaden nicht versichert ist und nicht im Rahmen der vertraglichen Absprache der Parteien versichert sein musste.
Hat RINAS seine vertragliche Gesamtverpflichtung nur zum Teil vertragsgerecht erfüllt (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), so kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass er die erbrachte Teilleistung wertgemäß verwendet bzw. das Interesse an der Gesamtleistung nicht weggefallen ist.
§ 8 Ausführungsunterlagen / Urheberrecht
Der Auftraggeber wird RINAS unentgeltlich alle zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen. Verfügt der Auftraggeber über diese Informationen nicht, wirkt er ggf. mit RINAS zu ihrer Beschaffung zusammen.
RINAS wird die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüfen und auf bestehende Mängel umgehend hinweisen.
Werden RINAS Informationen auf Datenträgern übermittelt, so ist sie berechtigt, sich hiervon Kopien zu erstellen, um diese als Arbeitsgrundlagen zu verwenden.
Eine Weitergabe der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Daten ist RINAS ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gestattet, soweit dies zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er damit verbundene Behinderungen zu vertreten.
RINAS wird die von ihr zur Erfüllung der Vertragsaufgabe angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dem Auftraggeber in verwertbarer Form verschaffen.
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von RINAS bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe des Namens von RINAS berechtigt. RINAS ist zur Veröffentlichung des Auftraggebers berechtigt und darf diesen als Referenz benennen.
Aktuelle Grundlagedaten werden im digitalen Format vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Vermessungs- oder Planungsarbeiten zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen werden in 3facher Ausfertigung erstellt. Im Pauschalpreis sind bei einem Planungsauftrag drei Abstimmungsgespräche mit Behörden oder sonstigen Externen enthalten.
Wird für die Kanalbefahrung ein externer Dienstleister beauftragt, hat dieser das erforderliche Datenformat zur Übernahme der Daten ins Dokumentationssystem gem. den Ausschreibungsbestimmungen zur Kanalbefahrung zu liefern.
§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird er aus einem Grunde gekündigt, den RINAS zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält RINAS den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich getroffene Einzelregelungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Rinas Ingenieurgesellschaft mbH NL Leipzig
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für alle von der Firma RINAS Ingenieurgesellschaft mbH, Niederlassung Leipzig (im Folgenden RINAS) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten des Weiteren für zukünftige Leistungen von RINAS und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt wurden oder RINAS auf sie verwiesen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von RINAS.
RINAS ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Sämtliche Vermessungsarbeiten richten sich nach der Arbeitszeit des örtlichen Arbeitsbetriebes für einen reibungslosen Ablauf während der Vertragszeit.
Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat RINAS den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
Wenn für RINAS erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten überschritten werden, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach Beendigung des Auftrags ist RINAS nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Leistungen von RINAS zu fördern. Er übergibt RINAS rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle das Projekt betreffende Daten zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber so rechtzeitig vor bereitgestellt, dass eine Durchführung des Auftrages durch RINAS gewährleistet wird. Des Weiteren wird der Auftraggeber anstehende Fragen unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, RINAS die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
Holzlatten und Schnurnägel für Absteckungsarbeiten sowie Vermarkungsträger aus Beton für Achs- und Festpunkte werden vom Auftraggeber gestellt.
Alle für die Bauabrechnungen abzurechnenden Leistungen, die vom Auftraggeber selbst festgehalten werden, sind noch am selben Tag im Baubüro für RINAS zu hinterlegen.
§ 3 Angebote und Aufträge
RINAS hält sich an ihre schriftlichen Angebote einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von RINAS zustande.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die ausgeschriebenen Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI). Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder werden über die im Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
Ist für Leistungen der RINAS ein Pauschalhonorar festgelegt, so richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. RINAS kann jedoch eine Anpassung des Honorars verlangen, wenn sich die Umstände für die Erbringung der vereinbarten Leistungen so wesentlich verändert haben, dass RINAS ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar nicht zugemutet werden kann (§ 242 BGB). In diesem Fall ist ein neues Honorar zu vereinbaren, das den geänderten Leistungsanforderungen entspricht.
Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares wegen Verstoßes gegen §§ 4, 4a HOAI unwirksam, so richtet sich das Honorar im Falle der Unterschreitung des Mindestsatzes nach §§ 4, 4a HOAI, im Falle der Überschreitung des Höchstsatzes nach dem höchstzulässigen Honorar, sofern nicht ein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
Verzögert sich die Zeit für die Auftragsausführung aus Gründen, die RINAS nicht zu vertreten hat, so kann RINAS verlangen, dass ihr der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird, und zwar für die Dauer der Überschreitung der vertraglich vorgesehenen, evtl. der für ein solches Bau- oder Planungsvorhaben i.d.R. anzunehmende Ausführungszeit. Weitergehende Ansprüche von RINAS nach allgemeinem Recht bleiben unberührt.
Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von RINAS hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, Abschlagszahlungen.
Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt, z.B. entsprechend den Leistungsphasen der HOAI.
Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von RINAS ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der evtl. anfallenden Katastergebühren.
§ 5 Ausführung
RINAS verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. RINAS ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung von RINAS innerhalb von 15 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. RINAS ist berechtigt, auch die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei RINAS vorliegt.
§ 7 Gewährleistungspflichten
Die Vertragspartner haften einander gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Für von RINAS verursachte Schäden gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Beruht der Schaden des Auftraggebers auf einem Überwachungsfehler seitens RINAS und zugleich auf einem Mangel der Leistung eines ausführenden Unternehmens ("Dritter"), so ist der Auftraggeber insoweit auf Verlangen zunächst verpflichtet, den Dritten auf Ausgleich des Schadens bzw. auf Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. RINAS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte gegen Dritte erforderlichen Informationen zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein. Unter diesen Voraussetzungen kann RINAS Schadensersatzleistungen verweigern, soweit glaubhaft dargelegt ist, dass der Auftraggeber seine Ansprüche beim Dritten in zumutbarer Weise nicht befriedigen kann.
RINAS weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Sofern diese Versicherung für auftretende Schäden des Auftraggebers einstandspflichtig ist, hat der Auftraggeber RINAS die Gelegenheit zu geben, den Schaden durch die Versicherung ausgleichen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die Begründung und Realisierung von Deckungsansprüchen von RINAS nicht zu behindern.
Sofern eine Pflichtverletzung von RINAS zu einem Schaden an einem Bauwerk führt, beschränkt sich die Haftung von RINAS auf die unmittelbar damit zusammenhängenden Schäden, wenn sie darlegt, dass der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, oder der Schaden nicht auf einer für den Vertragszweck wesentlichen Pflichtverletzung ("Kardinalpflicht") beruht und der eingetretene Schaden nicht versichert ist und nicht im Rahmen der vertraglichen Absprache der Parteien versichert sein musste.
Hat RINAS seine vertragliche Gesamtverpflichtung nur zum Teil vertragsgerecht erfüllt (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), so kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass er die erbrachte Teilleistung wertgemäß verwendet bzw. das Interesse an der Gesamtleistung nicht weggefallen ist.
§ 8 Ausführungsunterlagen / Urheberrecht
Der Auftraggeber wird RINAS unentgeltlich alle zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen. Verfügt der Auftraggeber über diese Informationen nicht, wirkt er ggf. mit RINAS zu ihrer Beschaffung zusammen.
RINAS wird die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüfen und auf bestehende Mängel umgehend hinweisen.
Werden RINAS Informationen auf Datenträgern übermittelt, so ist sie berechtigt, sich hiervon Kopien zu erstellen, um diese als Arbeitsgrundlagen zu verwenden.
Eine Weitergabe der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Daten ist RINAS ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gestattet, soweit dies zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er damit verbundene Behinderungen zu vertreten.
RINAS wird die von ihr zur Erfüllung der Vertragsaufgabe angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dem Auftraggeber in verwertbarer Form verschaffen.
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von RINAS bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe des Namens von RINAS berechtigt. RINAS ist zur Veröffentlichung des Auftraggebers berechtigt und darf diesen als Referenz benennen.
Aktuelle Grundlagedaten werden im digitalen Format vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Vermessungs- oder Planungsarbeiten zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen werden in 3facher Ausfertigung erstellt. Im Pauschalpreis sind bei einem Planungsauftrag drei Abstimmungsgespräche mit Behörden oder sonstigen Externen enthalten.
Wird für die Kanalbefahrung ein externer Dienstleister beauftragt, hat dieser das erforderliche Datenformat zur Übernahme der Daten ins Dokumentationssystem gem. den Ausschreibungsbestimmungen zur Kanalbefahrung zu liefern.
§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird er aus einem Grunde gekündigt, den RINAS zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält RINAS den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich getroffene Einzelregelungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
Rinas Ingenieurgesellschaft mbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für alle von der Firma RINAS Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden RINAS) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten des Weiteren für zukünftige Leistungen von RINAS und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt wurden oder RINAS auf sie verwiesen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von RINAS.
RINAS ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Sämtliche Vermessungsarbeiten richten sich nach der Arbeitszeit des örtlichen Arbeitsbetriebes für einen reibungslosen Ablauf während der Vertragszeit.
Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat RINAS den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
Wenn für RINAS erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten überschritten werden, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach Beendigung des Auftrags ist RINAS nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Leistungen von RINAS zu fördern. Er übergibt RINAS rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle das Projekt betreffende Daten zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber so rechtzeitig vor bereitgestellt, dass eine Durchführung des Auftrages durch RINAS gewährleistet wird. Des Weiteren wird der Auftraggeber anstehende Fragen unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, RINAS die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
Holzlatten und Schnurnägel für Absteckungsarbeiten sowie Vermarkungsträger aus Beton für Achs- und Festpunkte werden vom Auftraggeber gestellt.
Alle für die Bauabrechnungen abzurechnenden Leistungen, die vom Auftraggeber selbst festgehalten werden, sind noch am selben Tag im Baubüro für RINAS zu hinterlegen.
§ 3 Angebote und Aufträge
RINAS hält sich an ihre schriftlichen Angebote einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von RINAS zustande.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die ausgeschriebenen Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI). Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder werden über die im Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
Ist für Leistungen der RINAS ein Pauschalhonorar festgelegt, so richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. RINAS kann jedoch eine Anpassung des Honorars verlangen, wenn sich die Umstände für die Erbringung der vereinbarten Leistungen so wesentlich verändert haben, dass RINAS ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar nicht zugemutet werden kann (§ 242 BGB). In diesem Fall ist ein neues Honorar zu vereinbaren, das den geänderten Leistungsanforderungen entspricht.
Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares wegen Verstoßes gegen §§ 4, 4a HOAI unwirksam, so richtet sich das Honorar im Falle der Unterschreitung des Mindestsatzes nach §§ 4, 4a HOAI, im Falle der Überschreitung des Höchstsatzes nach dem höchstzulässigen Honorar, sofern nicht ein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
Verzögert sich die Zeit für die Auftragsausführung aus Gründen, die RINAS nicht zu vertreten hat, so kann RINAS verlangen, dass ihr der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird, und zwar für die Dauer der Überschreitung der vertraglich vorgesehenen, evtl. der für ein solches Bau- oder Planungsvorhaben i.d.R. anzunehmende Ausführungszeit. Weitergehende Ansprüche von RINAS nach allgemeinem Recht bleiben unberührt.
Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von RINAS hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, Abschlagszahlungen.
Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt, z.B. entsprechend den Leistungsphasen der HOAI.
Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von RINAS ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der evtl. anfallenden Katastergebühren.
§ 5 Ausführung
RINAS verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. RINAS ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung von RINAS innerhalb von 15 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. RINAS ist berechtigt, auch die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei RINAS vorliegt.
§ 7 Gewährleistungspflichten
Die Vertragspartner haften einander gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Für von RINAS verursachte Schäden gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Beruht der Schaden des Auftraggebers auf einem Überwachungsfehler seitens RINAS und zugleich auf einem Mangel der Leistung eines ausführenden Unternehmens ("Dritter"), so ist der Auftraggeber insoweit auf Verlangen zunächst verpflichtet, den Dritten auf Ausgleich des Schadens bzw. auf Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. RINAS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte gegen Dritte erforderlichen Informationen zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein. Unter diesen Voraussetzungen kann RINAS Schadensersatzleistungen verweigern, soweit glaubhaft dargelegt ist, dass der Auftraggeber seine Ansprüche beim Dritten in zumutbarer Weise nicht befriedigen kann.
RINAS weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Sofern diese Versicherung für auftretende Schäden des Auftraggebers einstandspflichtig ist, hat der Auftraggeber RINAS die Gelegenheit zu geben, den Schaden durch die Versicherung ausgleichen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die Begründung und Realisierung von Deckungsansprüchen von RINAS nicht zu behindern.
Sofern eine Pflichtverletzung von RINAS zu einem Schaden an einem Bauwerk führt, beschränkt sich die Haftung von RINAS auf die unmittelbar damit zusammenhängenden Schäden, wenn sie darlegt, dass der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, oder der Schaden nicht auf einer für den Vertragszweck wesentlichen Pflichtverletzung ("Kardinalpflicht") beruht und der eingetretene Schaden nicht versichert ist und nicht im Rahmen der vertraglichen Absprache der Parteien versichert sein musste.
Hat RINAS seine vertragliche Gesamtverpflichtung nur zum Teil vertragsgerecht erfüllt (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), so kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass er die erbrachte Teilleistung wertgemäß verwendet bzw. das Interesse an der Gesamtleistung nicht weggefallen ist.
§ 8 Ausführungsunterlagen / Urheberrecht
Der Auftraggeber wird RINAS unentgeltlich alle zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen. Verfügt der Auftraggeber über diese Informationen nicht, wirkt er ggf. mit RINAS zu ihrer Beschaffung zusammen.
RINAS wird die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüfen und auf bestehende Mängel umgehend hinweisen.
Werden RINAS Informationen auf Datenträgern übermittelt, so ist sie berechtigt, sich hiervon Kopien zu erstellen, um diese als Arbeitsgrundlagen zu verwenden.
Eine Weitergabe der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Daten ist RINAS ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gestattet, soweit dies zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er damit verbundene Behinderungen zu vertreten.
RINAS wird die von ihr zur Erfüllung der Vertragsaufgabe angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dem Auftraggeber in verwertbarer Form verschaffen.
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von RINAS bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe des Namens von RINAS berechtigt. RINAS ist zur Veröffentlichung des Auftraggebers berechtigt und darf diesen als Referenz benennen.
Aktuelle Grundlagedaten werden im digitalen Format vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Vermessungs- oder Planungsarbeiten zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen werden in 3facher Ausfertigung erstellt. Im Pauschalpreis sind bei einem Planungsauftrag drei Abstimmungsgespräche mit Behörden oder sonstigen Externen enthalten.
Wird für die Kanalbefahrung ein externer Dienstleister beauftragt, hat dieser das erforderliche Datenformat zur Übernahme der Daten ins Dokumentationssystem gem. den Ausschreibungsbestimmungen zur Kanalbefahrung zu liefern.
§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird er aus einem Grunde gekündigt, den RINAS zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält RINAS den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich getroffene Einzelregelungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Rinas Dienstleistungen GmbH & Co.KG
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für alle von der Firma RINAS Dienstleistungen GmbH & Co.KG (im Folgenden RINAS) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten des Weiteren für zukünftige Leistungen von RINAS und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt wurden oder RINAS auf sie verwiesen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von RINAS.
RINAS ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Sämtliche Vermessungsarbeiten richten sich nach der Arbeitszeit des örtlichen Arbeitsbetriebes für einen reibungslosen Ablauf während der Vertragszeit.
Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat RINAS den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
Wenn für RINAS erkennbar wird, dass die erwarteten Kosten überschritten werden, ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nach Beendigung des Auftrags ist RINAS nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Leistungen von RINAS zu fördern. Er übergibt RINAS rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle das Projekt betreffende Daten zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber so rechtzeitig vor bereitgestellt, dass eine Durchführung des Auftrages durch RINAS gewährleistet wird. Des Weiteren wird der Auftraggeber anstehende Fragen unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, RINAS die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
Holzlatten und Schnurnägel für Absteckungsarbeiten sowie Vermarkungsträger aus Beton für Achs- und Festpunkte werden vom Auftraggeber gestellt.
Alle für die Bauabrechnungen abzurechnenden Leistungen, die vom Auftraggeber selbst festgehalten werden, sind noch am selben Tag im Baubüro für RINAS zu hinterlegen.
§ 3 Angebote und Aufträge
RINAS hält sich an ihre schriftlichen Angebote einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von RINAS zustande.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die ausgeschriebenen Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI). Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder werden über die im Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
Ist für Leistungen der RINAS ein Pauschalhonorar festgelegt, so richtet sich die Vergütung nach der getroffenen Vereinbarung. RINAS kann jedoch eine Anpassung des Honorars verlangen, wenn sich die Umstände für die Erbringung der vereinbarten Leistungen so wesentlich verändert haben, dass RINAS ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar nicht zugemutet werden kann (§ 242 BGB). In diesem Fall ist ein neues Honorar zu vereinbaren, das den geänderten Leistungsanforderungen entspricht.
Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares wegen Verstoßes gegen §§ 4, 4a HOAI unwirksam, so richtet sich das Honorar im Falle der Unterschreitung des Mindestsatzes nach §§ 4, 4a HOAI, im Falle der Überschreitung des Höchstsatzes nach dem höchstzulässigen Honorar, sofern nicht ein anderer Parteiwille anzunehmen ist.
Verzögert sich die Zeit für die Auftragsausführung aus Gründen, die RINAS nicht zu vertreten hat, so kann RINAS verlangen, dass ihr der nachgewiesene Mehraufwand ersetzt wird, und zwar für die Dauer der Überschreitung der vertraglich vorgesehenen, evtl. der für ein solches Bau- oder Planungsvorhaben i.d.R. anzunehmende Ausführungszeit. Weitergehende Ansprüche von RINAS nach allgemeinem Recht bleiben unberührt.
Der Auftraggeber leistet auf Anforderung von RINAS hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, Abschlagszahlungen.
Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt, z.B. entsprechend den Leistungsphasen der HOAI.
Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von RINAS ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der evtl. anfallenden Katastergebühren.
§ 5 Ausführung
RINAS verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. RINAS ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung von RINAS innerhalb von 15 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. RINAS ist berechtigt, auch die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei RINAS vorliegt.
§ 7 Gewährleistungspflichten
Die Vertragspartner haften einander gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften. Für von RINAS verursachte Schäden gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Beruht der Schaden des Auftraggebers auf einem Überwachungsfehler seitens RINAS und zugleich auf einem Mangel der Leistung eines ausführenden Unternehmens ("Dritter"), so ist der Auftraggeber insoweit auf Verlangen zunächst verpflichtet, den Dritten auf Ausgleich des Schadens bzw. auf Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. RINAS ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Durchsetzung eventueller Rechte gegen Dritte erforderlichen Informationen zu geben und ihm bei der Rechtsverfolgung behilflich zu sein. Unter diesen Voraussetzungen kann RINAS Schadensersatzleistungen verweigern, soweit glaubhaft dargelegt ist, dass der Auftraggeber seine Ansprüche beim Dritten in zumutbarer Weise nicht befriedigen kann.
RINAS weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Sofern diese Versicherung für auftretende Schäden des Auftraggebers einstandspflichtig ist, hat der Auftraggeber RINAS die Gelegenheit zu geben, den Schaden durch die Versicherung ausgleichen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die Begründung und Realisierung von Deckungsansprüchen von RINAS nicht zu behindern.
Sofern eine Pflichtverletzung von RINAS zu einem Schaden an einem Bauwerk führt, beschränkt sich die Haftung von RINAS auf die unmittelbar damit zusammenhängenden Schäden, wenn sie darlegt, dass der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, oder der Schaden nicht auf einer für den Vertragszweck wesentlichen Pflichtverletzung ("Kardinalpflicht") beruht und der eingetretene Schaden nicht versichert ist und nicht im Rahmen der vertraglichen Absprache der Parteien versichert sein musste.
Hat RINAS seine vertragliche Gesamtverpflichtung nur zum Teil vertragsgerecht erfüllt (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), so kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass er die erbrachte Teilleistung wertgemäß verwendet bzw. das Interesse an der Gesamtleistung nicht weggefallen ist.
§ 8 Ausführungsunterlagen / Urheberrecht
Der Auftraggeber wird RINAS unentgeltlich alle zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen. Verfügt der Auftraggeber über diese Informationen nicht, wirkt er ggf. mit RINAS zu ihrer Beschaffung zusammen.
RINAS wird die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Vollständigkeit überprüfen und auf bestehende Mängel umgehend hinweisen.
Werden RINAS Informationen auf Datenträgern übermittelt, so ist sie berechtigt, sich hiervon Kopien zu erstellen, um diese als Arbeitsgrundlagen zu verwenden.
Eine Weitergabe der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und Daten ist RINAS ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gestattet, soweit dies zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er damit verbundene Behinderungen zu vertreten.
RINAS wird die von ihr zur Erfüllung der Vertragsaufgabe angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dem Auftraggeber in verwertbarer Form verschaffen.
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von RINAS bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe des Namens von RINAS berechtigt. RINAS ist zur Veröffentlichung des Auftraggebers berechtigt und darf diesen als Referenz benennen.
Aktuelle Grundlagedaten werden im digitalen Format vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Vermessungs- oder Planungsarbeiten zur Verfügung gestellt.
Planungsunterlagen werden in 3facher Ausfertigung erstellt. Im Pauschalpreis sind bei einem Planungsauftrag drei Abstimmungsgespräche mit Behörden oder sonstigen Externen enthalten.
Wird für die Kanalbefahrung ein externer Dienstleister beauftragt, hat dieser das erforderliche Datenformat zur Übernahme der Daten ins Dokumentationssystem gem. den Ausschreibungsbestimmungen zur Kanalbefahrung zu liefern.
§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird er aus einem Grunde gekündigt, den RINAS zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält RINAS den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlich getroffene Einzelregelungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
GeoDataPro GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für alle von der Firma GeoDataPro GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten des Weiteren für zukünftige Leistungen von GeoDataPro GmbH und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber nicht nochmals übersandt wurden oder die GeoDataPro GmbH auf sie verwiesen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von der Firma GeoDataPro GmbH.
Die GeoDataPro GmbH ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Nach Beendigung des Auftrags ist die GeoDataPro GmbH nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen länger als 5 Jahre aufzubewahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Leistungen von der GeoDataPro GmbH zu fördern. Er übergibt der GeoDataPro GmbH rechtzeitig vor Arbeitsbeginn alle das Projekt betreffende Daten zur Prüfung und Arbeitsvorbereitung. Notwendige Genehmigungen und Betreuungsrechte zur Durchführung der Dienstleistungen liegen vor oder werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Des Weiteren wird der Auftraggeber anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der GeoDataPro GmbH die erforderliche Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen.
§ 3 Angebote und Aufträge
Die GeoDataPro GmbH hält sich an ihre schriftlichen Angebote einen Monat lang ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist kann schriftlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch eine Auftragsbestätigung von der GeoDataPro GmbH zustande.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernde Entwürfe.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Maßgebend ist die für die Leistung der GeoDataPro GmbH vereinbarte Vergütung,
diese bezieht sich ausschließlich auf die ausgeschriebenen Leistungen. Werden einzelne Arbeiten wiederholt oder über die in diesem Angebot aufgeführten Arbeiten hinaus Leistungen vom Auftraggeber gefordert, so sind diese gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber leistet auf Anforderung der GeoDataPro GmbH hin, nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistung, Abschlagszahlungen.
Teilrechnungen werden für abgeschlossene Teilleistungen erstellt.
Eine Schlussrechnung wird nach Abschluss aller Leistungen gestellt und als solche ausgewiesen.
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch von der GeoDataPro GmbH ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Alle im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Ausführung
Die GeoDataPro GmbH verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Die GeoDataPro GmbH ist berechtigt, vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat die Leistung von der GeoDataPro GmbH innerhalb von 15 Werktagen abzunehmen.
Danach gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht eine schriftliche Rüge des Auftraggebers bei der GeoDataPro GmbH vorliegt.
§ 7 Gewährleistungspflichten
Die GeoDataPro GmbH weist bei Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung nach. Die GeoDataPro GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Haftung von der GeoDataPro GmbH auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Für nicht versicherbare Schäden, haftet die GeoDataPro GmbH bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in die die Pflichtverletzung fällt.
Mängel muss der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen anzeigen. Nicht rechtzeitig angezeigte Mängelrügen schließen Gewährleistungsansprüche aus.
Im Schadensfall hat die GeoDataPro GmbH das Recht, die Beseitigung des Schadens selbst vorzunehmen. Die Haftung von der GeoDataPro GmbH erstreckt sich nicht auf Schäden, deren Entstehen ein Dritter mitverschuldet hat.
Die GeoDataPro GmbH haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden des Auftraggebers, insbesondere entgangenen Gewinn.
§ 8 Urheberrecht
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von der GeoDataPro GmbH bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe des Namens von GeoDataPro GmbH berechtigt. Die GeoDataPro GmbH ist zur Veröffentlichung des Auftraggebers berechtigt und darf diesen als Referenz benennen.
§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird er aus einem Grunde gekündigt, den die GeoDataPro GmbH zu vertreten hat, so steht dieser ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behält die GeoDataPro GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen, gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
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